Zuletzt aktualisiert: 8. März 2021 von admin
Quelle: Stadtrat Bruno Marcon, 04.03.2021
Der Stadtrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt, Stadtteile und Gebiete zu benennen, die unter die Schutzziele des BauGB §§ 172 ff. fallen. Aufgrund dieser Aufstellung beschließt der Stadtrat Erhaltungssatzungen für diese Gebiete mit entsprechenden Vorkaufsrechten für die Stadt.
Begründung:
Immobilienspekulationen treiben in den Städten Wohnraumpreise in die Höhe mit der Folge von baulichen Veränderungen der Stadtgebiete und der Vertreibung angestammter Wohnbevölkerung. Diese Veränderungen zeigen sich auch in Augsburg. In der Vergangenheit wurde versäumt, ein wichtiges kommunales Instrument gegen diese Entwicklung einzusetzen. Aktuelle Beispiele von unerwünschten Ensembleveränderungen wie im Bismarck- und Thelottviertel müssen Anlass für die Erstellung von Erhaltungssatzungen auf allen Stadtgebieten sein. Als erster Schritt wird die Verwaltung beauftragt, Gebiete, für die Erhaltungssatzungen verabschiedet werden sollen, zu benennen. Die Benennung der Gebiete für Erhaltungssatzungen soll vor allem anhand folgender Kriterien erfolgen:
- Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, insbesondere Schutz des Ortsbilds, der Stadtgestalt und des Landschaftsbilds
- Garantierung des Milieuschutzes (Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung)
- Den sozialverträglichen Ablauf städtebaulicher Umstrukturierungen
Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bedürfen der Abbruch („Rückbau“), die Änderung oder die Nutzungsänderung einer (zusätzlichen) Genehmigung durch die Gemeinde. Dabei wird am Maßstab der Erhaltungsziele der jeweiligen Satzung geprüft, ob die Maßnahme zulässig ist.
Ausdrücklich soll bei der Benennung schutzbedürftiger Gebiete der Stadtgestaltung und des Landschaftsbilds Schutz und Erhalt von Bäumen und Stadtgrün eine besondere Gewichtung erfahren. Für Gebiete mit Erhaltungssatzung soll ein städtisches Vorkaufsrecht bestehen.
Hier finden Sie den Antrag im PDF-Format.
Zuletzt aktualisiert: 8. März 2021 von admin
Erhaltungssatzungen für schutzbedürftige Gebiete
Quelle: Stadtrat Bruno Marcon, 04.03.2021
Der Stadtrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt, Stadtteile und Gebiete zu benennen, die unter die Schutzziele des BauGB §§ 172 ff. fallen. Aufgrund dieser Aufstellung beschließt der Stadtrat Erhaltungssatzungen für diese Gebiete mit entsprechenden Vorkaufsrechten für die Stadt.
Begründung:
Immobilienspekulationen treiben in den Städten Wohnraumpreise in die Höhe mit der Folge von baulichen Veränderungen der Stadtgebiete und der Vertreibung angestammter Wohnbevölkerung. Diese Veränderungen zeigen sich auch in Augsburg. In der Vergangenheit wurde versäumt, ein wichtiges kommunales Instrument gegen diese Entwicklung einzusetzen. Aktuelle Beispiele von unerwünschten Ensembleveränderungen wie im Bismarck- und Thelottviertel müssen Anlass für die Erstellung von Erhaltungssatzungen auf allen Stadtgebieten sein. Als erster Schritt wird die Verwaltung beauftragt, Gebiete, für die Erhaltungssatzungen verabschiedet werden sollen, zu benennen. Die Benennung der Gebiete für Erhaltungssatzungen soll vor allem anhand folgender Kriterien erfolgen:
Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bedürfen der Abbruch („Rückbau“), die Änderung oder die Nutzungsänderung einer (zusätzlichen) Genehmigung durch die Gemeinde. Dabei wird am Maßstab der Erhaltungsziele der jeweiligen Satzung geprüft, ob die Maßnahme zulässig ist.
Ausdrücklich soll bei der Benennung schutzbedürftiger Gebiete der Stadtgestaltung und des Landschaftsbilds Schutz und Erhalt von Bäumen und Stadtgrün eine besondere Gewichtung erfahren. Für Gebiete mit Erhaltungssatzung soll ein städtisches Vorkaufsrecht bestehen.
Hier finden Sie den Antrag im PDF-Format.
Kategorie: Antrag, Uncategorized Tags: Bismarckviertel, Erhaltungssatzung, Immobilienspekulation, Milieuschutz, Thelottviertel